Krankenkassen übernehmen die Kosten für podologische Behandlungen an Diabetikern und Menschen mit Nervenschädigungen unter bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzungen: Der behandelnde Arzt hält eine Behandlung für notwendig und stellt eine entsprechende Verordnung aus. Die Verordnung (HMV13) kann bei kassenzugelassenen Podologen
eingelöst werden.
Seit dem 01. Juli 2020 übernehmen die Krankenkassen die Kosten auch für Patienten mit Nervenschädigungen (Neuropatische Syndrome und Querschnittsyndrome verschiedener Herkunft).
Zielsetzung: Zweck der podologischen Behandlung des Patienten ist es, die Fußgesundheit zu erhalten. Insbesondere bei fortgeschrittenem Diabetes mellitus kommt es oft zu
Folgeerkrankungen wie z. B. Polyneuropathie. Nervenschädigungen können durch Toxine entstehen, z.B. Chemotherapie, Alkohol, andere Vergiftungen, Unterversorgung der Nervenzellen
(Durchblutungsstörungen).
Diese Nervenschädigung zeigt sich häufig zuerst am Fuß. Dabei wird u. a. die Hautoberfläche gegenüber kleinen Verletzungen unempfindlich, kleine Wunden z. B. durch falsche Nagel- und
Hautpflege oder Fremdkörper im Schuh, werden nicht bemerkt. Schmutz und Krankheitserreger erhalten so leicht freien Zugang und es bildet sich in Folge bei Diabetikern oft ein schlecht
heilendes Geschwür.
Vorsorge: Diabetiker und Menschen mit Neuropathie sollten regelmäßig ihre Füße auch von unten gewissenhaft untersuchen bzw. untersuchen lassen. So können Veränderungen sofort
bemerkt werden.